KolpingNews

16.01.2024 16:32 von Malte Klein

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Kolpinggedenktag: 30.11.2024

 

03.03.2023 15:17

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Satzung

Satzung der Kolpingsfamilie Dülmen

Präambel

Die Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Deutschland sind familienhafte und generationsübergreifende Gemeinschaften, in denen sich Christinnen und Christen engagieren. Sie sind offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums und der katholischen Soziallehre / christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen wollen. Kolpingsfamilien leiten sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her und berufen sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördern sie im Sinne Adolph Kolpings Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln. Kolpingsfamilien verstehen sich als Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft und geben Orientierung und Lebenshilfe. Schwerpunkte des Handels sind: Die Arbeit mit und für junge Menschen, das Engagement in der Arbeitswelt, die Arbeit mit und für die Familie sowie das Engagement für die Eine Welt. Als Teil eines katholischen Sozialverbandes gestalten sie bewusst Gesellschaft und Kirche mit.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Zugehörigkeit zum Kolpingwerk

(1) Die Kolpingsfamilie Dülmen, im folgenden Kolpingsfamilie genannt, ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Dülmen.

(2) Die Kolpingsfamilie ist Teil des Kolping-Diözesanverbandes Münster und damit auch des Kolpingwerkes Deutschland und des Internationalen Kolpingwerkes.

§ 2 Vereinszwecke - Gemeinnützigkeit

(1) Die Kolpingsfamilie Dülmen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar im Einzelnen:

a) Förderung der Volks- und Berufsbildung,

b) Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

c) Förderung der Religion,

d) Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,

e) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke1,

f) Förderung von Musik, Kunst und Kultur2,

g) Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

h) Förderung der Jugendarbeit

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1  Unter dem Begriff „bürgerschaftlichen Engagements“ verstehen wir eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit. Die Anerkennung der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient der Hervorhebung der Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat. Eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden.

2  Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie plattdeutsche Theateraufführungen, Konzerte und Ausstellungen, ein. Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht ausgerichtet am Leitbild des Kolpingwerkes sowie an den Bestimmungen des Generalstatuts des internationalen Kolpingwerkes. Dies geschieht insbesondere durch religiöse, jugendpflegerische, volksbildende und berufliche Erziehungs- und Bildungstätigkeit u. a. durch Auseinandersetzung mit der Lebenssituation von Menschen auch in Entwicklungsländern. Die Zwecke der Brauchtumspflege und der Kultur/Musik verwirklicht die Kolpingsfamilie Dülmen in der Durchführung von Karnevalssitzungen, Aufführungen von Theaterstücken in plattdeutscher Sprache, musikalischer Ausbildung, Konzerten und Aufführungen.

(2) Daneben ist weiterer Zweck der Kolpingsfamilie (§ 58 Ziffer 1 AO) die Beschaffung von Mitteln, im Wesentlichen durch Einwerbung von Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen zur Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) genannten steuerbegünstigten Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere

a) für das Kolpingwerk Deutschland,

b) zur Unterstützung von gemeinnützigen Personalverbänden, Rechtsträgern und Einrichtungen im Kolpingwerk Deutschland sowie zur Verwirklichung der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch steuerbegünstigte Körperschaften.

(3) Die Kolpingsfamilie Dülmen ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kolpingsfamilie Dülmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kolpingsfamilie. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kolpingsfamilie Dülmen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Kolpingsfamilie kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied der Kolpingsfamilie Dülmen kann werden, wer

• die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,

• diese Satzung anerkennt und

• zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist.

(2) Die Kolpingsfamilie Dülmen trägt Verantwortung für die Hinführung des einzelnen zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie Dülmen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus. Beim Wechsel der Kolpingsfamilie wird die Mitgliedschaft nicht berührt.

(5) Die Mitglieder der Kolpingsfamilie Dülmen sind Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,

• an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie Dülmen und allerGliederungen des Kolpingwerkes Deutschland teilzunehmen.

• Einrichtungen des Kolpingwerkes Deutschland unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften - insbesondere der steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit - vorrangig zu benutzen.

 nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie Dülmen und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.

(2) Für die Mitglieder der Kolpingsfamilie gibt das Kolpingwerk Deutschland eine Verbandszeitschrift heraus.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,

·das Leben der Kolpingsfamilie Dülmen mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland beschlossenen Programms / Leitbildes mitzuarbeiten.

·den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag, der die von den überörtlichen Gremien festgesetzten finanziellen Verpflichtungen einschließen muss, zu leisten.

·die Mitgliederversammlung kann ermäßigte Beiträge nach Altersstufen sowie ermäßigte Beiträge für Ehepartner und für Geschwisterkinder beschließen und Mitglieder bis zur Vollendung 12. Lebensjahres und - soweit sie hauptamtlich / hauptberuflich im pastoralen Dienst tätig sind - Präsides und Geistliche Leiter/innen ganz oder teilweise freistellen.

 zusammen mit dem Ortsbeitrag auch den Beitrag für das Kolpingwerk Deutschland 
( sogenannter Verbandsbeitrag ) und den Zustiftungsbeitrag an die Kolpingsfamiliezur Weiterleitung zu zahlen. Den Verbandsbeitrag und den Zustiftungsbeitrag zieht die Kolpingsfamilie in fremdem Namen und für fremde Rechnung ein und leitet sie an das Kolpingwerk Deutschland beziehungsweise an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland weiter.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Kolpingsfamilie ein Mitglied auf Antrag von der Zahlung des Ortsbeitrages freistellen. In erster Linie sind die Mitglieder der Kolpingsfamilie aufgerufen, besondere Härtefälle durch solidarisches Handeln der Mitglieder aufzufangen. Eine Freistellung vom Ortsbeitrag soll daher nur subsidiär und nur in besonderen persönlichen Notlagen beschlossen werden. Über die Freistellung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie Dülmen und im Kolpingwerk Deutschland erlischt außer durch Tod

1. durch freiwilligen Austritt,
2. durch Ausschluss,
3. Verlust der Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland,
4. Verlust der Mitgliedschaft im internationalen Kolpingwerk.

(2) Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind:

a) eine schriftliche Austrittserklärung,
b) die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 5,
c) die Rückgabe des Mitgliedsausweises.

(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen.

Gegen einen solchen Beschluss steht dem / der Betroffenen ein Einspruchsrecht bei seinem / ihrem Diözesanverband innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstandes der Kolpingsfamilie Dülmen sowie die Beschwerdegründe des / der Betroffenen zu prüfen und eine endgültige Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu treffen. Bei Ausschlusshat das ehemalige Mitglied unverzüglich etwaige, ausstehende Verpflichtungen nach § 5 zu leisten und den Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Endet die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie, endet zugleich auch die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk. Die Mitgliedschaften im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk erlöschen nicht, wenn die Mitgliedschaft als Einzelmitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland fortgesetzt wird, soweit nicht vorab ein Wechsel in eine andere Kolpingsfamilie erfolgt.

§ 7 Kolpingjugend,  PerFluOrchester Kolping Dülmen, Laienspielschar

§ 7 a) Kolpingjugend

(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.

(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie ist eingebunden in die generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie Dülmen.

(3) Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen die Leitung der Kolpingjugend in geheimer Wahl für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung vertritt die Mitglieder der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen und nach außen und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich. Mindestens zwei Mitglieder dieser Leitung gehören mit Sitz und Stimme dem Vorstand der Kolpingsfamilie Dülmen an. Dadurch haben sie Anteil an der Gesamtverantwortung für die Kolpingsfamilie.

(4) Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend.

§ 7 b) PerFlu Orchester Kolping Dülmen

(1) Mitglieder im PerFluOrchester sind alle, die ihren Beitritt erklären. Außerdem müssen sie die im § 5 Abs. 1 und 2 ausgesagten Grundsätze bejahen.

(2) Das PerFlu Orchester regelt seine Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse der Kolpingsfamilie Dülmen und des Kolpingwerkes. Er ist eingebunden in die generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie Dülmen.

(3) Das PerFlu Orchester wählt aus seiner Mitte den Vorstand bestehend aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der / dem Kassierer, der / dem Schriftführer/in sowie einem Jugendvorstand. Beide Vorstände sind an die Grundlagen und Beschlüsse der Kolpingsfamilie Dülmen und des Kolpingwerkes gebunden. Die geschäftsführendenVorstandsmitglieder im PerFlu Orchester müssen Mitglied der Kolpingsfamilie Dülmen sein.

(4) Bei Auflösung des PerFlu Orchesters oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen das Vermögen und die Sachwerte an die Kolpingsfamilie Dülmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Bei der Auflösung gehen Instrumente und Zubehör, Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Wimpel, Siegel, Sachwerte usw. in die Obhut der Kolpingsfamilie Dülmen, sofern sie nicht im Privatbesitz sind.

§ 7 c) Laienspielschar / Theatergruppe der Kolpingsfamilie Dülmen

(1) Mitglieder der Laienspielschar sind alle, die ihren Beitritt erklären. Außerdem müssen sie
die im § 5 Abs. 1 und 2 ausgesagten Grundsätze bejahen.

(2) Die Laienspielschar regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse der Kolpingsfamilie Dülmen und des Kolpingwerkes. Sie ist eingebunden in die generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie Dülmen.

(3) Die Laienspielschar wählt aus ihrer Mitte den Vorstand, bestehend aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Kassierer/in und dem / der Schriftführer/in. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Kolpingsfamilie Dülmen sein. Der Vorstand ist an die Grundlagen und Beschlüsse der Kolpingsfamilie Dülmen und des Kolpingwerkes gebunden.

(4) Bei Auflösung der Laienspielschar oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fallen das Vermögen und die Sachwerte an die Kolpingsfamilie Dülmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Bei der Auflösung gehen Archiv, Gründungsurkunde, Siegel, Sachwerte usw. in die Obhut der Kolpingsfamilie Dülmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Kolpingsfamilie Dülmen.

(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie Dülmen an. Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben kein Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB gebunden.Vermögensangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die voraussichtlich Einnahmen oder Ausgaben des Vereins von mehr als € 5.000,00 nach sich ziehen. Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzliche Vertretung ist ausgeschlossen.

(3) Die Angelegenheiten der Kolpingsfamilie sind - soweit sie nicht vom Vorstand oder von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind - durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu regeln.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) Beschlussfassung über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die verbandlichen Zielsetzungen / Aufgaben gemäß § 2, zu berücksichtigen

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

c) Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses

d) Beschlussfassung darüber, ob der Vorstand einen Etat aufzustellen hat, sowiegegebenenfalls über den vom Vorstand vorgelegten Etat

e) Beschlussfassung über die Höhe des Orts-Beitrages gemäß § 5

f) Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstands gemäß § 9 Abs. 12

g) Wahl der Kassenprüfer

(5) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9, Absatz 2, Buchstabe a, b, c, d, e, g, h.

Die Mitglieder des Leitungsteams - und der / die Kassierer/in müssen die volleGeschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen.

(6) Der Präses bedarf nach seiner Wahl der Bestätigung durch die zuständigen kirchlichen
Stellen. Entsprechendes gilt bei der Wahl anderer für die Pastoral Verantwortlicher.

(7) Das PerFlu Orchester und die Theaterabteilung entsenden je eine/n Vertreter/in in den Vorstand. Sie werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre Kassenprüfer/innen. Sie müssen Kolpingmitglieder sein. Sie bleiben bis zur Neuwahl anderer Kassenprüfer/innen im Amt. Beide müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein.

(9) Für die Kassenprüfung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und ggf. eine externe Prüfung gelten die § 11 bis 13 Organisationsstatut des Kolpingwerkes.

(10) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes oder 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

- Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.

- Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Er/sie ist verantwortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.

- Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.

- In besonderen Fällen kann eine Mitgliederversammlung durch die/den Diözesanvorsitzende/n einberufen werden.

- Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Teilnehmern der Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen zur Kenntnis zu geben. Nach einer Einspruchsfrist von zwei Wochen genehmigt der Vorstand das Protokoll, wenn keine schriftlichen Einsprüche beim Vorstand erhoben werden.

(12) Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen dem Programm / Leitbild sowie den Satzungen und Beschlüssen des Kolpingwerkes Deutschland oder dem Generalstatut des internationalen Kolpingwerkes nicht widersprechen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Kolpingsfamilie Dülmen.

Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch die
Mitgliederversammlung bzw. bei der Kolpingjugend durch ihre Mitglieder gebunden.

Die Kolpingsfamilie strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Vorstandes mit Männern und Frauen an ( paritätische Besetzung ). Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.

(2) Dem Vorstand gehören an:

a) ein Leitungsteam, bestehend aus bis zu vier Mitgliedern,

b) der Präses und/oder der/die Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpingsfamilie,

c) der/die Kassierer/in,

d) der/die Schriftführer/in,

e) mindestens zwei Vertreter/innen der Kolpingjugend,

f) bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend der/die Beauftragte für Jugendarbeit,

g) die (6) zusätzlichen Mitglieder entsprechend § 8 Absatz 4,

h) je ein Vertreter/in aus dem PerFlu Orchester und der Theaterabteilung,
( vorschlagsberechtigt sind jeweils die Abteilungen selbst ).

Die Inhaber/innen der Ämter unter Buchstabe a und b sollen unterschiedlichen Geschlechtes sein.

Die Ämter Schriftführer/in und / oder Kassierer/in können jeweils von einzelnen Mitgliedern des Leitungsteams mit übernommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. In diesem Fall entfallen die so übernommenen Ämter bis die Mitgliederversammlung einen anderweitigen Beschluss fasst.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amtwiedergewählt werden. Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes Amt innerhalb des Vorstands) oder in ein anderes Organ des Vereins bleibt auch nach drei Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Vorstandssitzung soll monatlich durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.

Das Leitungsteam beruft die Vorstandssitzungen ein. Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der/Die Sprecher/in leitet die Sitzungen des Vorstands. Das Leitungsteam sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands.

(6) Der Vorstand beschließt über den Etat bzw. die Verwendung der Finanzmittel. Die Mitgliederversammlung kann die Vorlage des Etats verlangen.

(7) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Sachvermögen den Zielen und Aufgaben des Kolpingwerkes entsprechend verwaltet. Der § 6 des Generalstatuts ist verbindlich.

(8) Der Vorstand regelt über die vorgegebenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinaus (§ 10) die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass für die verbandlichen Aufgabenbereiche/Handlungsfelder Ansprechpartner/-innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.

(9) Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden, das in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden muss.

(10) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Diözesanvorstand Einsicht in die Geschäftsführung zu geben.

(11) Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen. Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommenssteuer- / Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen.

(12) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erhält. ( pro Vorstandsmitglied bis 500 € )

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Das Leitungsteam vertritt die Kolpingsfamilie nach innen und außen. Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Jeweils zwei Mitglieder des Leitungsteams vertreten den Verein gemeinschaftlich. Für die Beschlussfassung des Leitungsteams gelten die Regelungen über den Vorstand gemäß § 9 Absatz 3 entsprechend.

(3) Der Präses und/oder der/die Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpingsfamilie Dülmen trägt insbesondere die pastorale Verantwortung für die Kolpingsfamilie. Er/sie erfüllt seinen/ihren pastoralen Dienst, indem er/sie den einzelnen und die Gemeinschaft in dem Bemühen um persönliche Glaubensentscheidungen fördert und in der Erfüllung ihres christlichen Weltauftrages begleitet. Er/sie trägt eine besondere Verantwortung für die geistige Ausrichtung der Kolpingsfamilie Dülmen auf der Basis der Botschaft Jesu Christi und der katholischen Soziallehre/christlichen Gesellschaftslehre. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(4) Die Vertreter/innen der Kolpingjugend bringen die Interessen und Anliegen der Kolpingjugend in den Vorstand ein und sorgen in der Kolpingjugend für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Sie sind den Mitgliedern der Kolpingjugend und dem Vorstand verantwortlich.

(5) Der/die Verantwortliche für Jugendarbeit hat die Aufgabe, in Kolpingsfamilien, in denen keine Kolpingjugend besteht, Rahmenbedingungen zu schaffen, junge Menschen zu motivieren und Jugendarbeit gemeinsam mit dem Vorstand aufzubauen. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(6) Dem/der Kassierer/in obliegt die Haushaltsführung der Kolpingsfamilie Dülmen. Er/sie erstellt den Etat und die Jahresrechnung. Er/sie hat dem Vorstand vierteljährlich einen Finanzbericht zugeben. Insbesondere hat er/sie für den termingerechten, vollständigen Eingang und die entsprechende Weiterleitung der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Er/sie wird vom Vorstand kontrolliert und nach Prüfung der Haushaltsführung und Kassengeschäfte durch die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung entlastet.

(7) Der/die Schriftführer/in ist verantwortlich für den Schriftverkehr, die Ausfertigung der Protokolle sowie die Wahrnehmung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, soweit nicht andere Mitglieder damit beauftragt sind. Zu seinen/ihren Aufgaben gehört auch die Verwaltung des Archivs, soweit nicht andere Mitglieder damit beauftragt werden. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(8) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 10, Absatz 2, Buchstabe h übernehmen die durch die Mitgliederversammlung / oder den Vorstand festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Sie tragen besondere Verantwortung für die Verwirklichung von Bildung und Aktion. Darüber hinaus stehen sie als Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung. Sie sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 

§ 11 Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Die Art des Jahresabschlusses richtet sich nach der Höhe der Jahreseinnahmen, insoweit gilt § 11 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

§ 12 Auflösung der Kolpingsfamilie Dülmen

(1) Die Auflösung der Kolpingsfamilie Dülmen geschieht

1. durch Selbstauflösung,

2. durch Auflösung gemäß § 22, Ziffer 3 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes.

(2) Die Selbstauflösung der Kolpingsfamilie Dülmen kann nur in einer eigens dafür eingeladene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Diözesanvorstand und der Kreis /Bezirksvorstand sind hierzu einzuladen. Für den Beschluss ist eine 4/5 Stimmen-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Der Diözesanvorstand stellt durch Beschluss die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Selbstauflösung nach Absatz 2 fest.

(4) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie Dülmen oder bei Wegfall ihrersteuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Diözesanverband Münster bzw. den gemeinnützigen Rechtsträger, oder, sofern der Diözesanverband bzw. der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist, an das Kolpingwerk Deutschland, Köln, und damit an seinen gemeinnützigen Rechtsträger Deutsche Kolpingsfamilie e.V., Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte auch der Bundesverband nicht mehr bestehen oder die Gemeinnützigkeit seines Rechtsträgers nicht mehr gegeben sein, fällt das Vermögen der Kolpingsfamilie an das Bistum Münster, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(5) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie Dülmen gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes Münster über.

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Der Vereinsname Kolpingsfamilie Dülmen ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum Kolpingwerk Deutschland abgeleitet. Es gelten sämtliche Bestimmungen des Namensstatuts des Kolpingwerkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.

(2) Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Kolpingwerkes Deutschland gemäß § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes. Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung. Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus. Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Kolpingwerkes Deutschland beziehungsweise des Internationalen Kolpingwerkes und deren jeweiliger Organe nicht begründen.

 

Diese Satzung für die Kolpingsfamilie Dülmen wurde mit Datum vom 27.06.2014 vom Kolping - Bundesvorstand in Köln genehmigt.

 

Dülmen, 8. April 2016

Das Leitungsteam

Ria Dennig, Ralf Alfschnieder, Barbara Schulte und Jörg Czipull.

Präses / Ferdinand Hempelmann